Sonderpädagogischer Förderbedarf

Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen Sinn gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 liegt vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.
 

Um Kindern mit besonderen Bedürfnissen spezielle Förderung ermöglichen zu können, wird ihnen sonderpädagogischer Förderbedarf zuerkannt. Das bedeutet, dass zusätzliche Ressourcen in Form einer weiteren Lehrkraft zur Verfügung stehen. In einer Expertenkommission entscheidet die Schulaufsicht auf Antrag der Eltern oder von Amts wegen, ob der sonderpädagogische Förderbedarf zuerkannt wird.
 

Sonderpädagogischer Förderbedarf wird aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung und/oder einer Sinnesbehinderung und/oder einer Lernbehinderung und/oder einer geistigen Behinderung festgestellt.
 

Ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird nach jenem Lehrplan unterrichtet, dessen Kriterien es erfüllt. Dies kann teilweise oder zur Gänze der Regelschullehrplan, der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule oder der Lehrplan der Schule für schwerstbehinderte Kinder sein.